Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der PTV SWISS AG
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der PTV SWISS AG, nachfolgend PTV genannt.
§ 1 Vertragsinhalt
- Es gelten ausschliesslich die Vertragsbedingungen von PTV. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PTV ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform.
- Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB von PTV im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Eigenschafts-zusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von PTV.
- Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
§ 2 Vertragsgegenstände
- Gegenstand des Kaufvertrages über Standardprodukte ist die Überlassung von Standardsoftware und/oder Datenbeständen (im folgenden Vertragsgegenstände), für die das Kaufrecht des Obliga-tionenrechts) ergänzend gilt, sowie - wenn der Auftraggeber dies wünscht - Leistungen gem. Ziff. 4 des Vertrages, für die das Dienstvertragsrecht des Obligationenrechts ergänzend gilt.
- Gegenstand des Pflegevertrages ist die Überlassung von Software-Updates und der aktualisierten Datenbestände, für die das Kaufvertragsrecht des Obligationenrechts) ergänzend gilt sowie der genannten Dienstleistungen, für die das Dienstvertragsrecht des Obligationenrechts ergänzend gilt.
- Gegenstand des Werkvertrages ist die Realisierung individueller Konzepte (z. B. Software), für die das Werkvertragsrecht des Obligationenrechts ergänzend gilt.
§ 3 Urheberrecht und geistiges Eigentum
- Die Software (Programm und Handbuch) sowie die Datenbestände sind urheberrechtsfähig. Fürsorglich unterstellen die Vertragsparteien die Datenbestände hiermit vertraglich den Regeln des Urheberrechts. Alle Rechte an der Software und den Datenbeständen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschliesslich PTV zu.
- Der Auftraggeber erhält die nicht ausschliessliche Befugnis, die Vertragsgegenstände in seinem Betrieb für eigene Zwecke wie in den mitgelieferten Handbüchern und in Abs. 3 - 7 beschrieben zu nutzen.
- Der Auftraggeber darf die Programme und Daten auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der im Systemschein genannten Zahl und Art von Rechnern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist.
- Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere die Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt.
- Ab Installation eines neuen Programmstandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.
- Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn PTV trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interope-rabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.
- Die Vertragsgegenstände dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis von PTV an Dritte oder Zweigstel-len des Auftraggebers unter Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergegeben werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe eine schriftliche Verpflichtung des Dritten vorlegt, die Vertragsbedingungen von PTV einzuhalten. Der Auftraggeber wird PTV nach der Übertragung schriftlich versichern, dass er nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstän-de oder von Kopien hiervon ist.
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
- Der Auftraggeber unterstützt PTV bei der Vertragsdurchführung; er sorgt für Hardware, Betriebs-system und Basissoftware und stellt Telekommunikationseinrichtungen und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt PTV rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Der Auftraggeber gewährt PTV zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen.
- Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet und zwar durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung etc.
- Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; PTV wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
§ 5 Lieferung und Verzögerung
- Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftli-chen Zusage von PTV. Teillieferungen sind zulässig.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem PTV durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvor-hergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbrin-gen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Glei-ches gilt, wenn PTV auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.
- Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gerät PTV mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Auftraggeber erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, die mindestens 12 Arbeitstage betragen muss, Ansprüche geltend machen. Für Schadenersatz gilt darüber hinaus § 10.
§ 6 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung
- Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnungen und der Lieferung fällig. PTV ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Auftraggeber kann einen niedrigeren Schaden, PTV einen höheren Schaden nachweisen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann gegen PTV gerichtete Ansprüche nicht abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
§ 7 Widerrufsvorbehalt
- PTV überträgt die Nutzungsrechte gemäss § 3 AVB in Verbindung mit dem im Vertrag genannten Systemschein unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs ihrer Forderun-gen. Der Auftraggeber hat PTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software von PTV oder Datenbestände zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
- Ausserdem kann PTV die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber die Nutzungs-beschränkungen des dem Vertrag beiliegenden Systemscheins und § 3 AVB nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 AVB verstösst und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
- Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat PTV gegen-über die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.
§ 8 Annahme der Lieferung oder Leistung
- Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann PTV vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehin-dernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software oder Daten-bestände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat, ohne der Annahme entgegen-stehende Mängel gemäss § 9 Abs. 1 zu rügen oder wenn er ohne Vorbehalt bezahlt.
- Wenn PTV die Programme auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt PTV dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft schriftlich an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft kann der Auftrag-geber die Software oder Datenbestände vier Wochen testen (Probebetrieb). Auftretende Mängel wird der Auftraggeber PTV unverzüglich schriftlich erklären, wenn keine betriebsverhindernden oder wesentlichen betriebsbehindernden Mängel aufgetreten sind, die die Funktionen der Soft-ware oder der Datenbestände wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Mängel sind PTV ebenfalls schriftlich anzuzeigen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Annahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber zwei Wochen nach Ablauf des Probebetriebes PTV gegenüber die Verweigerung der Annahme nicht schriftlich erklärt hat.
§ 9 Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist und schriftlich mit genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, hat er darüber hinaus die Lieferungen und Leistungen der PTV unverzüglich zu untersuchen und erkann-te Mängel unverzüglich gemäss Satz 1 zu rügen. Diese Verpflichtung richtet sich nach der Mög-lichkeit des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien PTV von ihren Leistungspflichten. Soweit PTV dennoch tätig wird, stellt PTV den Aufwand in Rechnung.
- PTV leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den Programmbeschrei-bungen und Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software auch bei sorgfältiger Erstellung nicht ausge-schlossen werden können.
- PTV kann auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass PTV Möglichkeiten aufzeigt, die einen neuen Pro-gramm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpas-sungs- oder Umstellungsaufwand führt.
- Der Auftraggeber unterstützt PTV bei der Mangelbeseitigung (insbesondere durch Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünften der Mitarbeiter, Zugang (auch durch Daten-fernübertragung) zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung.
- Falls die Nachbesserung - gegebenenfalls nach mehreren Versuchen - endgültig gescheitert ist, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadenersatz gilt § 10. Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung durch Dritte oder Vertragskosten schuldet PTV nicht. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlos-sen.
- PTV wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der PTV-Lieferungen und -leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der PTV nicht als mangelhaft herausstellen, stellt PTV den Aufwand in Rechnung.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Auftragge-ber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. PTV leistet ausserdem solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen den Nutzungsbeschrän-kungen des Systemscheins und § 3 AVB nutzt.
- Die Gewährleistungszeit beginnt nach der Annahme und dauert sechs Monate, soweit im Systemschein nichts anderes vereinbart ist.
§ 10 Haftung
- PTV leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaub-ter Handlung) nur
a. bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in voller Höhe;
b. bei einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, Unmöglichkeit und daraus, dass eine wesentliche Pflicht verletzt wird und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf das Vertragsvolumen, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart. - Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet PTV nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretba-rem Aufwand reproduzierbar sind.
- Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- PTV haftet unabhängig davon, soweit der Schaden von der Versicherung von PTV gedeckt ist. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine entsprechend weitergehende Versicherung gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden.
- PTV kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist.
§ 11 Rechte Dritter
PTV versichert, dass der Übertragung von Rechten entsprechend den vorliegenden Verträgen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte entgegenstehende Schutzrechte gegen den Auftragge-ber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber PTV unverzüglich schriftlich. PTV kann für den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder dem Auftraggeber die Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche Dritter ersetzen. PTV kann statt dessen die betroffenen Lieferungen und Leistungen in angemessenem Zeitraum gegen gleichwertige austauschen
§ 12 Geheimhaltung und Verwahrung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheimzuhalten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbei-ter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungs-pflicht hinweisen. Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist. PTV wird die ihr vom Auftraggeber überlassenen Daten auf Anforderung löschen und ihr überlassene Unterlagen zurückgeben oder vernichten.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Bern, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist.
- Schriftformerfordernisse dieses Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.
- Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bern, 01.01.2010
PTV SWISS AG


